AG Schleiden – Az.: 9 C 29/16 – Urteil vom 14.11.2017
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Toreinfahrt des Hausgrundstücks “ … … … ..“ zu der dort befindlichen Scheune zu betreten, zu befahren oder zu benutzen oder durch Dritte betreten, befahren oder benutzen zu lassen.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung des in Abt II Nr. 2 des Grundbuchs von … … … … … … … … ., eingetragenen Wegerechts zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie Einwilligung zur Löschung eines Wegerechts aus dem Grundbuch in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks … … … … … .., eingetragen im Grundbuch von … … … … … … . Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks … … … … … ., bezeichnet als Flurstück Nr … … .
Ursprünglich standen die früheren Grundstücke … … … … .. im Eigentum der Eheleute … … … … … Mit notarieller Vereinbarung vom 17.12.1929 vor dem Notar … … … … .., Registernummer … … ., veräußerten diese das Flurstück Nr. … und ein aus der Parzelle Nr. … … herauszumessendes Trennstück an ihre Tochter und ihren Ehemann, die Eheleute … … … … … … , und räumten ihnen und den jeweiligen Eigentümern des Flurstücks Nr. … und des aus der Parzelle Flurstücks Nr. … herauszumessenden Trennstücks das Recht ein, die auf der Restparzelle Nr. … gelegenen Durchfahrt mit der Einfahrt aus der M-gasse her neben dem Nachbar … zum Gehen und Fahren wie bisher zu benutzen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung vom 17.12.1929, Bl.9 ff.d.A., verwiesen.
Nachdem die Herausmessung des vorgenannten Trennstücks aus der Parzelle … . Nr. … erfolgt ist, wurde mit notarielle Vereinbarung vom 27.05.1930 vereinbart, nunmehr die Eheleute … … . als Eigentümer des aus den ehemaligen Grundstücken Nr. … und Nr. … neu entstandenen Grundstücks Flur Nr. … .. ins Grundbuch einzutragen. Die Eigentümer d[…]