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Fotokopiekosten – Erstattungsfähigkeit

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZB 25/02
BESCHLUSS vom 05.12.2002
Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Regensburg

Leitsatz:
ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3
Fotokopiekosten sind – vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen – grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, S.Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9,– €.

Gründe:
I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht einen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbeklagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.
II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das Beschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Verkehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese seien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu vergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.
1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – Kosten für Fotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.
2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Herstellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.
a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umf[…]


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