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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Mitführen von Clean-Urin bei Cannabiskonsumenten

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OVG Bremen – Az.: 2 B 153/19 – Beschluss vom 29.07.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.

Am 22. August 2018 wurde der Antragsteller als Fahrer eines PKW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da er vorher beim Verlassen eines Hauses beobachtet worden war, in dem nach polizeilichen Erkenntnissen Drogen verkauft werden, in seinem PKW eine „Marihuanareibe“ gefunden wurde und die Polizeibeamten körperliche Anzeichen für Drogenkonsum (auffällig große Pupillen; Zittern der Augenlider, Fingerspitzen und Beinmuskulatur) bemerkten, wurde er gefragt, ob er mit einem Drogenurinvortest einverstanden sei. Der Antragsteller bejahte dies. Da den Polizeibeamten bekannt war, dass Betroffene in letzter Zeit häufiger künstlichen „Clean-Urin“ in der Unterhose verstecken, baten sie den Antragsteller, vor der Abgabe der Urinprobe kurz in seine Unterhose schauen zu dürfen. Dort entdeckten sie eine Packung „Clean Urin“. Nach Beschuldigtenbelehrung erklärte der Antragsteller, er habe vor einer Stunde Marihuana konsumiert. Der Antragsteller wurde dann zur Durchsuchung und Blutentnahme auf die Polizeiwache verbracht. Die Analyse der vom ärztlichen Bereitschaftsdienst entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 19 ng/ml.

(Symbolfoto: SChompoongam/Shutterstock.com)

Auf Aufforderung der Antragsgegnerin unterzog sich der Antragsteller am 3. Januar 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf einen die Fahreignung in Frage stellenden Cannabiskonsum. Das Gutachten vom 30. Januar 2019 ergab keine körperlichen Auffälligkeiten. Anhand einer negativen Haarprobe könne ein regelmäßiger Cannabiskonsum in den letzten 2 ½ Monaten ausgeschlossen werden. Der Antragsteller habe im Begutachtungsgespräch angegeben, er habe THC […]


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