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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schuldschein: Gläubiger kann ohne weiteren hieraus vorgehen

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 15 U 72/02
Verkündet am 23.12.2002
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Az.: 9 O 1286/01

In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 23.008,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2001 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte auf den Betrag von 23.008,14 € keine höheren Zinsen als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 6. Februar 2001, schuldet. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Der Kläger beruft sich für seinen Zahlungsanspruch auf die mit einem handschriftlichen Namenszug des Beklagten abschließende und mit „Schuldschein“ überschriebene Urkunde (Original Bl. 106 GA), wonach der Beklagte von ihm am 8. September 1996 als Darlehen einen Betrag von 45.000 DM (= 23.008,14 €) erhalten hat. Der Kläger hat zunächst vom Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat bestritten, den Schuldschein unterschrieben und die genannte Summe erhalten zu haben. Widerklagend hat er die Feststellung begehrt, dem Kläger aus dem Schuldschein in keiner Weise zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens einer Schriftsach-verständigen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger, die Widerklage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, ihm 23.008,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2001[…]


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