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Mietwohnungsmodernisierung – Vermieter muss grundsätzlich nicht modernisieren

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AG Berlin-Mitte – Az.: 27 C 21/20 – Urteil vom 08.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Mangel in der von der Klägerin innegehaltenen Wohnung ### B. zu beseitigen:

Bei Starkregen dringt infolge Rückstaubildungen im Abflusssystem aus dem im Bad der Wohnung befindlichen Gully und aus dem Duschwannenablauf im Bad Wasser aus und tritt in die Wohnung ein.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Zwischen der Klägerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin besteht auf der Grundlage des Mietvertrages vom 1. Juli 1985 ein Mietverhältnis über die aus dem Klageantrag ersichtliche Wohnung. Bei der Mietsache handelt es sich um eine Souterrainwohnung im Gartenhaus, deren Fußboden etwa 30 cm unterhalb der Oberkante der Hoffläche liegt. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Kopie, Blatt 5 ff. der Akten, Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass bei Starkregen infolge von Rückstaubildung im Abflusssystem über den im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Gully sowie über den Abfluss der Dusche das bei Starkregen kapazitätsbedingt nicht mehr über die örtliche Kanalisation abgeführte Wasser im Bad eindringe und die Wohnung überschwemme. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten verweist die Klägerin auf die Skizze, Blatt 43 der Akten. Zu entsprechenden Wassereinbrüchen sei es am 15.6.2007, am 1.12.2016, am 4.5.2017, am 22.7.2017 sowie am 2.8.2019 gekommen, die Wohnung habe mehrere Zentimeter unter Wasser gestanden.

Bei dem letzten vorgenannten Schadensfall habe der beauftragte Handwerker mitgeteilt, dass sich durch Anbringung einer Rückstauklappe im Kellerbereich, der sich direkt unter dem Bade der Klägerin befände, derartige Vorkommnisse zwar nicht ausschließen, aber zumindest in ihre Häufigkeit verhindern lassen würden.

Die Klägerin behauptete zunächst auch, dass der Gully auf dem Hof aufgrund von Einleitungen von Farbresten, Bauschutt etc. verstopft gewesen sei und dies i[…]


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