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Zahnbehandlung – Anforderungen an die ärztliche Aufklärung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 128/19 – Beschluss vom 19.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 238/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten im Zeitraum von März 2006 bis Frühjahr 2011 geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 24.07.2019 verkündeten Urteil die Klage unter Aufrechterhaltung eines klageabweisenden Versäumnisurteils insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es, sachverständig beraten, ausgeführt, die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten sei indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Zwar habe die Sachverständige aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen der Prothetik keine eigenen Feststellungen treffen können. Sie habe jedoch die ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte wie auch die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere das im Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin eingeholte Gutachten des Oberarztes Dr. H…, ausgewertet. Aus der Abfolge der Diagnostik und Therapie sei kein Behandlungsfehler abzuleiten. Dies gelte auch hinsichtlich des wurzelkanalbehandelten Zahnes 26. Aus den vom Beklagten zunächst vorgelegten Röntgenaufnahmen von Zahn 26 seien nur zwei der drei Wurzeln zu sehen. Hinsichtlich dieser beiden Wurzeln sei klar erkennbar, dass keine apikale Lyse vorhanden sei. Jedoch sei auf einem von einem anderen Behandler gefertigten Röntgenbild, das der Beklagte eingelesen und vorgelegt habe, klar erkennbar, dass auch die dritte Wurzel keine apikale Lyse aufweise. Der Beklagte habe zudem überzeugend dargelegt, dass dieses weitere Röntgenbild nur von Dr. … aus Februar 2006 stammen könne. Die mehrere Jahre später festgestellten Lysen ließen keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zu.

Hinsichtlich der verwendeten Materialien sei ein Hinweis an die Klägerin mit der Erstellung des Heil- und Kostenplanes erfolgt. Die Klägerin habe sich erst ab 2013 auf eine Allergie testen lassen. Nur wenn tatsächlich der Verdacht einer Allergie bestünde, seien die zu verwendenden Materialien konkret zu benen[…]


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