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Darlehensvertragskündigung – Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 365/16 – Beschluss vom 03.06.2016

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats bis zum 28. Juni 2016. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 18. Juli 2016 erstreckt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Herausgabe einer ihr sicherungsübereigneten landwirtschaftlichen Maschine und für den Fall des Unvermögens Schadensersatz.

Der Beklagte erwarb im Juli 2011 einen Ballenwickler bei der Firma …[A] zu einem Preis von 11.344,54 € netto (Rechnung vom 21. Juli 2011 – Anlage K5; Bl. 41 GA). Den Kaufpreis finanzierte er bei der Klägerin, die sich die Maschine zur Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs im Wege der Sicherungsübereignung zu Eigentum übertragen ließ. Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien waren der Darlehensvertrag (Anlage K1; Bl. 5 GA) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2; Bl. 6 GA).

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe des Ballenwickelgeräts sowie im Falle des Unvermögens zur Herausgabe Schadensersatz in Höhe von 5.100,00 €. Sie hat ihr Begehren darauf gestützt, nach Maßgabe der in Ziff. 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen getroffenen Regelungen aufgrund der Nichtzahlung der Darlehensraten für Oktober und November 2014 am 26. November 2014 zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags und dem (erfolglosen) Verlangen der Herausgabe der Maschine berechtigt gewesen zu sein. Unter Hinweis auf die Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Hinweis auf Vermögen oder sonstige Einnahmen sei es ihr eröffnet, für den Fall des Unvermögens der Herausgabe Schadensersatz in Höhe des Werts des Ballenwicklers zum Zeitpunkt ihrer Herausgabeaufforderung zu verlangen. Der Beklagte hat eingewandt, der Vortrag der Klägerin zur Kündigungsberechtigung sowie zum Zugang des Kündigungsschreibens sei bereits unschlüssig, und mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2016 den von der Klägerin angegebenen Wert der Maschine bestritten.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 12. Februar 2016[…]


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