Keine Prozesskostenhilfe für Alkoholsünder.
Ein Autofahrer beantragte beim Verwaltungsgericht Dresden die Wiederherstellung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit 2,57 Promille auf dem Fahrrad erwischt worden war. Der Antragsteller wollte daraufhin beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Grund dafür war, dass der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hatte die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erachtet und die Antragsgegnerin durfte aus der fehlenden Gutachtensvorlage auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Der Antragsteller hatte somit nicht dargetan, dass er in einer besonderen Ausnahmesituation sei, die es rechtfertigen würde, das Risiko, das von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehe, aus finanziellen Gründen auf die Allgemeinheit zu überbürden.
Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 170/22 – Beschluss vom 19.08.2022
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M… F………, D……, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 – 6 L 307/22 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg, da die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht – aus den Gründen zu 2 – nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Ver[…]