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Werklohnklage Bauvertrag – Zulässigkeit Grund- und Teilurteil

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 179/15 – Urteil vom 26.01.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn im Zusammenhang mit von ihr erbrachten Brücken- und Straßenbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben A…. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass das Ingenieurbüro I… GmbH die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2011 aufgefordert hat, dem Auftraggeber ein verbindliches Nachtragsangebot für die festzustellende Bauzeitverschiebung bis zum 22.09.2011 einzureichen, und die Klägerin unter dem 13.01.2011 ein Nachtragsangebot erstellt hat. Vor der vom Landgericht im Tatbestand angeführten Nachtragsverhandlung vom 05.09.2012 fand bereits am 04.07.2012 eine Nachtragsverhandlung statt. Mit ihrem Nachtrag Nr. 1 rechnet die Klägerin eine Mehrvergütung im Zusammenhang mit der Bauzeitverschiebung ab, mit dem Nachtrag Nr. 2 rechnet die Klägerin Leistungen ab, die sich daraus ergeben haben, dass die im Entwurf der Beklagten vorgesehene Montagetechnologie für die VFT-Träger technisch nicht ausführbar gewesen sei und sie deshalb die Herstellung von zwei Mittelstreifenüberfahrten vor und hinter der Brückenbaustelle vorgeschlagen habe, womit entsprechend dem Vorbringen der Klägerin der Bauleiter der Beklagten einverstanden gewesen sei und die Ausführung der veränderten Verkehrsführung angeordnet habe. Mit dem Nachtrag Nr. 4 rechnet die Klägerin weitere Mehrvergütungsansprüche ab, die auf unterschiedlichen Sachverhalten basieren.

Die Beklagte hat eingewandt, es fehle sowohl an einer Grundlage für die Geltendmachung von Mehrkosten betreffend die Bauzeitverschiebung als auch für Mehrkosten in Bezug auf Änderungen der ursprünglich vereinbarten Leistung. Das in dem Zuschlagsschreiben liegende, hinsichtlich der Bauzeit geänderte Angebot der Beklagten habe die Klägerin uneingeschränkt angenommen und die Beklagte habe auch nicht zuletzt aufgrund der Erklärung der Klägerin in d[…]


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