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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensminderungspflicht – zumutbare Erwerbstätigkeit

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BGH
Az: VI ZR 124/05
Urteil vom 26.09.2006

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegangenem Recht nach § 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von Versorgungsleistungen, die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember 1999 mit einem Messer getöteten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte hat einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempfängerin nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der Kläger Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt habe. Der Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr als drei Jahre nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verjährung gehemmt gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kläger müsse sich allerdings ein Mitverschulden der Versorgungsempfängerin anrechnen lassen, weil diese sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Dieses Mitverschulden sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der Höhe nach unstreitigen) Gesamtbetrag an Versorgungsleistungen von 32.794,51 EUR errechne sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 24.595,88 EUR zuzüglich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten von 4.054,88 EUR. Hinsichtlich des Feststellungsantrags könne ein Mitverschulden (noch) nicht berücksichtigt werden, we[…]


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