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Betriebsbedingte Kündigung – Abgrenzung Betriebsstilllegung zu Betriebsübergang

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Betriebsbedingte Kündigung aufgrund geplanter Betriebsstillegung rechtens
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die von einem Automobilzulieferer ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters rechtmäßig war. Der Arbeitgeber plante zum Zeitpunkt der Kündigung, den Betriebsstandort aufgrund einer Entscheidung der Konzernobergesellschaft endgültig stillzulegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Sa 1615/19 >>>

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Hintergründe des Falls
Der gekündigte Prozesstechniker war seit 1984 in dem Unternehmen beschäftigt. Die deutsche Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Automobilzulieferkonzerns E sprach nach gescheiterten Sanierungsversuchen und einem Großbrand im Jahr 2018 betriebsbedingte Kündigungen für alle verbliebenen 268 Mitarbeiter in dem Werk aus.
Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war, da zum Zeitpunkt des Zugangs nachvollziehbar geplant war, den Betrieb an dem Standort endgültig einzustellen. Die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstilllegung hatte greifbare Formen angenommen und war kommuniziert worden. Alle erforderlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats waren gewahrt.
Kein Betriebsübergang
Der Kläger konnte nicht geltend machen, dass eigentlich ein Betriebsübergang auf eine andere Konzerngesellschaft vorlag. Es fehlten Hinweise darauf, dass die vollständige betriebliche Tätigkeit inklusive Maschinenpark und Belegschaft übernommen wurde. Auch einen Teilbetriebsübergang konnte das Gericht nicht feststellen.
Keine Pflicht zur Sozialauswahl
Die Kündigung musste sozial nicht ausgewählt werden, da aufgrund der geplanten vollständigen Betriebsstilllegung kein anderer geeigneter Arbeitsplatz für den Kläger bestand. Auch eine Weiterbeschäftigungspflicht in einem anderen Konzernunternehmen bestand nicht.
Kein Anspruch auf Nachteilsausgleich
Das Gericht wies zudem den Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs ab. Der Arbeitgeber hatte vor Durchführung der Betriebsänderung ausreichend versucht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich herbeizuführen.
Revision nicht zugelassen
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären waren. Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung wegen einer geplanten vollständigen Betriebsstilllegung.


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