Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3449/21 – Beschluss vom 15.12.2021
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2021 – 6 K 2961/21 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt, im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO gestellt,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, die Teststellen der Antragstellerin ( … ) vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Coronavirus Testverordnung in der Fassung vom 21.09.2021 zu beauftragen, und
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Beauftragung ihrer Test- und Außenstellen nach Ziff. 1 gegenüber dem zuständigen Teststellenkoordinator zu bestätigen,
3. hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin nach der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 21.09.2021 – ohne die im Landkreis beantragten Standorte – formell zu beauftragen und diese Beauftragung dem zuständigen Teststellenkoordinator des Landes zu bestätigen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2021 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Antrag Ziff. 1 sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21.09.2021, gültig ab 11.10.2021 (Coronavirus-Testverordnung, TestVO i.d.F.v. 21.09.2021) glaubhaft gemacht. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestVO[…]