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Berufsunfähigkeitsversicherung – Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnisses

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OLG Bamberg – Az.: 1 U 493/20 – Beschluss vom 10.05.2021

1) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 (Az.: 41 O 123/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 78.516,54 € festzusetzen.

2) Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2021.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Versicherungslaufzeit vom 01.04.1992 bis 31.03.2028 bei einer monatlichen Rentenleistung von 1.323,80 € und einer monatlichen Beitragsleistung von 215,74 €. Vertragsbestandteil sind die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ E 5). Wegen deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K 2.

Der Kläger war vor Eintritt des Versicherungsfalls als Werksleiter bei der Firma A. angestellt tätig. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, die sich auf fünf Arbeitstage zu je 8 Stunden verteilte, von denen etwa drei Stunden auf Büroarbeiten (Erstellen von Angeboten, Objektlisten und Lieferscheinen, PC-Arbeiten, Telefonate, Besprechungen) und fünf Stunden auf Kundenbetreuung (Betreuung, Besuche von Bauunternehmen, Baustellenbesuche, Telefonate, Besprechungen) entfielen.

Am 01.11.2018 erlitt der Kläger eine kurzzeitige Synkope samt Kollaps, woraufhin er sich bis zum 08.11.2018 in stationärer Behandlung befand. Da die Untersuchungen ohne pathologischen Befund verliefen und eine koronare Herzerkrankung bereits am 14.05.2018 nach einem ähnlichen Ereignis ausgeschlossen worden war, wurde dem Kläger am 07.11.2018 ein Ereigniszähler implantiert. Als Diagnose wurde u.a. rezidivierende Synkopen gestellt. Dem Kläger wurde außerdem mit Entlassung am 08.11.2018 ein ärztliches Fahrverbot für die nächsten 6 Monate angeraten. Die stationäre Anschlussheilbehandlung vom 08.01.2019 bis 08.02.2019 verlief unauffällig. Der Ereigniszähler markierte keine weiteren Ereignisse. Nach weiteren Untersuchungen am 13.03.2019 wurde im Ergebnis eine neurokardiogene Synkope vom (führend) vasopressorischen Typ festgestellt, womit eine kardiale Ursache ausgeschlossen werden konnte.

Der Kläger meldete den Versicherungsfall und reichte den Fragebogen vom 04.06.2019 (Anlage K 10) ein, wobei er mitteilte, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu noch unbekanntem Zeitpunkt wieder voll aufnehmen zu wollen. Der Klä[…]


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