Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 W 39/08
Beschluss vom 15.08.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vorn 14.5.2008 wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 5.5.2008 – Az. 5 O 164/07 D – abgeändert:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Sachverständigen ### vom 28.03.2008 wird für begründet erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.350 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverständige ### wurde mit Beschluss vom 6.11.2007 mit der Gutachtenserstattung in dieser Sache betraut. Am 28.12.2007 erstattete er sein Gutachten. Auf die klägerische Stellungnahme vom 14.2.2008 wurde er mit der Ergänzung des Gutachtens beauftragt.
Das Ergänzungsgutachten vom 11.3.2008 nimmt der Kläger zum Anlass, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Im Gesuch vom 28.3.2008 führt der Kläger zur Begründung an, der Sachverständige habe durch eine Vielzahl über den Gutachtensauftrag hinausgehender Wertungen und Anmerkungen zu erkennen gegeben, dass er ihm nicht unvoreingenommen gegenüberstehe. So habe er ihn durch die Formulierung „wiederholt und unzutreffend“ in Bezug auf seinen Tatsachenvortrag abqualifiziert. Seinen Vortrag habe er auch abqualifiziert, in dem er sich hinsichtlich einer klägerischen Aufzählung geäußert habe, „diese diene nur dazu, den vorhandenen kleinen Mangel der Unzulänglichkeit weiter unsinnig zu dramatisieren“. Durch die unsachliche Befassung mit der Fachrichtung des von ihm beauftragten Privatgutachters habe er gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen. Er habe ferner seine Unsachlichkeit gegenüber dem Kläger dadurch gezeigt, dass er Unzulänglichkeiten in dessen Vorgehen aufgegriffen und hierzu Rechtsfragen aufgeworfen habe; ihm ferner vorgehalten habe, auf ein Angebot des Beklagten nicht eingegangen zu sein, und die Einschaltung des Privatgutachters als nicht zwingend notwendig bezeichnet habe. Außerdem rügt er die persönlichen Angriffe gegen den Privatgutachter.
Der Sachverständige hat sich zum Gesuch vom 7.4.2008 geäußert. Die Beklagte ist dem Gesuch mit Schriftsatz vom 14.4.2008 entgegen getreten. Der Kläger hat dazu am 16.4.2008 Stellung genommen.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.5.2008 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die inhaltlich und formal[…]