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Altersteilzeitvertrag – Gleichbehandlung

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 Sa 191/14 – Urteil vom 22.06.2016

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.: 3 Ca 453/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, im Folgenden: ATZ-Vertrag.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 07.09.1992 bei dem … beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Der Kläger war als Mitglied des Hauptpersonalrates zuletzt mit 70 Prozent seiner Arbeitszeit freigestellt.

Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt … am Standort I… im Landkreis S… Der Kläger übt dort eine Tätigkeit als Dezernatsleiter aus (Entgeltgruppe 15 TV-L), zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.617,00 Euro.

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 Anwendung (im Folgenden: TV ATZ LSA).

Mit Schreiben vom 01.11.2012 (Bl. 56 d. A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell beginnend ab 01.12.2012 bis 31.10.2018. Die Freistellungsphase sollte am 01.11.2015 beginnen.

Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 16, 17 d. A.) den Antrag des Klägers ab.

Mit seiner am 29.04.2012 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, seinem Antrag zu entsprechen. Sein Arbeitsplatz sei entbehrlich. Dies ergebe sich insbesondere wegen dem Stellenabbau bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 09.08.2012, Bl. 19, 20 d. A.).

Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen habe. Dabei sei insbesondere auf den ATZ-Vertrag mit dem Mitarbeiter Dr. S. aus dem Jahr 2012 zu verweisen.

Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.11.2012 bis 30.10.2018 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.11.2012 bis 31.10.2015 und die Freistellungsphase v[…]


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