OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2009, Az.: I-15 U 100/08
Auf die Berufung des Klägers vom 18.06.2008 wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 5.960,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung, soweit der Kläger sie nicht gegenüber der Beklagten zu 2.) zurückgenommen hat, zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers, jeweils in beiden Rechtszügen, tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 1.) zu 15 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 70 % und er selbst zu 30 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 85 % und sie selbst zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von insgesamt 20.435,20 € in Zusammenhang mit Baumfällarbeiten.
Der Kläger ist Eigentümer des vermieteten Einfamilienhauses A. in B., welches an das Grundstück der Streithelfer grenzt. Entlang dieser Grenze standen bis zur 13. Kalenderwoche des Jahres 2006 auf dem Grundstück des Klägers 16 Fichten, die die Beklagte zu 2.) durch ihren Mitarbeiter C. und dessen Sohn E. a[…]