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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtverteidigung – rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung auf Untätigkeitsbeschwerde

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LG München I –  Az.: 22 Qs 5/14 –  Beschluss vom 21.01.2014

Rechtsanwalt Dr. A wird dem Angeklagten rückwirkend für die Zeit bis zum 30.7.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Billion Photos /Shutterstock.com

Unter dem 30.11.2012 erhob die Staatsanwaltschaft München I Anklage gegen den Angeklagten wegen Betrugs vor dem AG München – Strafrichter –. Der Angeklagte habe sich Naturheilmittel im Wert von 196,70 € betrügerisch erschlichen. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 69/70 d. A. verwiesen.

Bereits im Ermittlungsverfahren hatte mit Schriftsatz vom 30.8.2012 Rechtsanwalt Dr. A angezeigt, dass er den Angeklagten anwaltlich vertrete, und die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Insoweit wird auf Bl. 16 d. A. verwiesen.

Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 26.3.2013 enthält 8 Eintragungen. Es sind mehrere Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Für die Einzelheiten wird auf den Bundeszentralregisterauszug verwiesen.

Mit Beschluss vom 28.1.2013 verband das AG München, das Verfahren 814 Ds. 247 Js 219354/12 zum hiesigen Verfahren hinzu (vgl. Bl. 72 d. A.). Dem Verfahren lag eine Anklage der Staatsanwaltschaft München I vom 27.12.2012 wegen Betrugs in zwei Fällen zugrunde. Der Angeklagte habe sich Reifendienstleistungen im Wert von 652 € und andere Waren im Wert von 73,70 € betrügerisch erschlichen. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 35/36 der hinzuverbundenen Akte verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.2.2013 eröffnete das AG München das Hauptverfahren und ließ die beiden Anklagen zur Hauptverhandlung zu. Insoweit wird auf Bl. 73 d. A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragte Rechtsanwalt Dr. A die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG München übersandte das Gesuch zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Mitteilung, wie viel Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt sei. Insoweit wird auf Bl. 102 d. A. verwiesen.

Unter dem 10.4.2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem AG München mit, dass sie der Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entge[…]


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