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Restschuldbefreiung – vorsätzliche unerlaubte Handlung

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BGH
Az: IX ZR 151/10
Urteil vom 21.07.2011

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger (fortan auch Schuldner) wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2006 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Vergewaltigung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Verurteilung wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Am 30. April 2008 wurde auf den Eigenantrag des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, in welchem er Restschuldbefreiung beantragte. In diesem Verfahren meldete der beklagte Freistaat die Forderung auf Erstattung der Gerichtskosten des vorangegangenen Strafverfahren einschließlich der aus der Staatskasse verauslagten Rechtsanwaltsvergütung des Nebenklägervertreters in Höhe von insgesamt 63.753,47 € als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Tabelle an. Der Kläger hat dieser Anmeldung widersprochen, soweit der Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht wird.
Die Klage des Schuldners auf Feststellung, dass die angemeldeten Kostenforderungen nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind, ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die vom Schuldner begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVI 2010, 429 veröffentlicht ist, meint, die von dem Beklagten angemeldeten Gerichtskosten des Strafverfahrens stellten keine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Verbindlichkeiten dar, die nach § 302 Nr. 1 InsO von einer eventuellen Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Durch ihre Entstehung werde kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut[…]


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