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Unwirksame fristlose Kündigung wegen versuchtem Prozessbetrug

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Unwirksame Fristlose Kündigung: Ein Fall von Versuchtem Prozessbetrug
Der Fall dreht sich um einen Arbeitnehmer, Herrn R, dessen fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund eines angeblichen versuchten Prozessbetrugs ausgesprochen wurde. Herr R, der nach einem Unfall im Jahr 2016 arbeitsunfähig war, zeigte eine deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands, was durch ein ärztliches Attest bestätigt wurde. Trotz seiner Kenntnisse über den Ablehnungsbescheid bezüglich seiner Schwerbehinderung und seiner verbesserten Gesundheit, versuchte Herr R, durch einen zweiten Prozessvertreter, unrechtmäßige Vorteile zu erlangen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 393/22  >>>

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Unwirksame fristlose Kündigung: Der Fall betrifft eine fristlose Kündigung, die aufgrund eines Verdachts des Prozessbetrugs ausgesprochen wurde, jedoch als unwirksam beurteilt wurde.
Versuchter Prozessbetrug: Der Kläger soll versucht haben, durch falsche Angaben einen leidensgerechten Arbeitsplatz und Schadensersatz zu erhalten. Dieser Vorwurf konnte nicht ausreichend belegt werden.
Arbeitsfähigkeit des Klägers: Der Kläger wurde von einem Arbeitsmediziner als grundsätzlich arbeitsfähig eingestuft, mit Vorschlägen für mögliche Tätigkeiten wie Baustellenbelieferung und Baustellenreinigung.
Anhörung und Verdachtskündigung: Der Kläger wurde zu einem Anhörungsgespräch eingeladen, in welchem die Verdachtskündigung thematisiert wurde. Der Personalrat äußerte Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung.
Berufung der Beklagten: Nach Zustellung des Urteils legte die Beklagte Berufung ein und vertiefte ihren erstinstanzlichen Vortrag, inklusive der Argumentation, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sei.
Weiterbeschäftigungsanspruch: Aufgrund der unwirksamen Kündigung hat der Kläger nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
Unzutreffende Einwände der Beklagten: Verschiedene Einwände der Beklagten, darunter die angebliche Unmöglichkeit, den Kläger zu beschäftigen, und die Unbrauchbarkeit der betriebsärztlichen Untersuchungen, wurden als unzutreffe[…]


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