Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung privatschriftliches Testament –  Ausschlagung der Erbschaft durch Erben der Vorerbin

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Auslegung eines handschriftlichen Testaments und der Ausschlagung einer Erbschaft: Ein kniffliger Fall
Stellen Sie sich einen komplexen Erbfall vor, bei dem die Auslegung eines handschriftlichen Testaments, die Ausschlagung der Erbschaft und die Frage der Vorerbschaft im Zentrum stehen. Die Verstorbene, eine Ehefrau, wurde in einem privatschriftlichen Testament als Vorerbin eingesetzt. Ihre Erben bestreiten allerdings die Annahme dieser Vorerbschaft und schlagen die Erbschaft wegen einer daraus resultierenden Beschränkung als Erben für ihre Mutter aus.

In diesem verzwickten Szenario hat das Nachlassgericht entschieden und einen Hauptantrag der Beteiligten auf Ausstellung eines Erbscheins als Nacherbin abgelehnt. Stattdessen hat es die Argumente für einen Hilfsantrag auf Alleinerbschaft als festgestellt angesehen. Die Auslegung des Testaments aus dem Jahr 2003 ergab deutlich die Einsetzung der Ehefrau des Verstorbenen als Vorerbin.

Direkt zum Urteil Az.: I-3 Wx 197/20 springen.

[toc]
Was bedeutet die Vor- und Nacherbschaft?
Gemäß des Nachlassgerichts und unter Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundsätze ist die Vor- und Nacherbschaft anzunehmen, wenn der Nachlass nach dem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verstorbene bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft, also zeitlich nacheinander versetzte Erben, wollte.
Irrtumsanfechtung: Ein zentrales Element
In dem gegebenen Fall haben die Erben der Vorerbin auf die Behauptung gestützt, dass ihre Mutter die Erbschaft als Vorerbin niemals hätte annehmen wollen. Die Beschreibung dieses Irrtums beruht jedoch nicht auf einem Fehler im Verständnis der rechtlichen Situation, sondern auf dem Wunsch der Mutter, keine Vorerbin sein zu wollen. Dies bestätigt ihr Verständnis ihrer Rolle als Vorerbin.
Die Verteilung der Kosten des Verfahrens
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hat das Gericht auf § 81 Satz 1 FamFG verwiesen. Hierbei sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände, wie das Maß des Obsiegens und Unterliegens und die familiäre und persönliche Nähe zwischen Verstorbenem und den Verfahrensbeteiligten, zu berücksichtigen sind. In diesem Fall wurde entschieden, dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und die Beteiligte zu 2 diejenigen des Beschwerdeverfahrens trägt. Jeder trägt jedoch seine außergerichtlichen Ko[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv