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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung eines Handballspielers durch Gegenspieler

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Oberlandesgericht Köln
Az: 17 U 29/01
Urteil vom 23.01.2002
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 27 O 135/99

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 1. Februar 2001 verkündete Schluss-Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 135/99 – wie folgt abgeändert:
Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin, die seit mehreren Jahren an der Sporthochschule K. Sportwissenschaft mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe 2 studiert und eine Anstellung als Sportlehrerin erstrebt, begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld wie auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden im Anschluss an einen Sportunfall.
Am 15.3.1998 traf die Mannschaft des V. K., zu deren Spielerinnen die Klägerin gehörte, bei einem Handballspiel der Kreisliga der Frauen in der Sporthalle E. Straße auf die Mannschaft der HC C., der die beiden Beklagten angehören. Die Klägerin, die sich bei einem Handballspiel im September 1997 eine Verletzung des rechten Kniegelenks zugezogen hatte, trug bei dem Spiel eine MVP-Schiene am rechten Kniegelenk. In der 56. Minute der Spielbegegnung kam die Klägerin in Ballbesitz und führte einen Tempogegenstoß in Richtung des gegnerischen Tores durch. Die Beklagten folgten der Klägerin und versuchten, diese am Torwurf zu hindern. Etwa an der Sieben-Meter-Linie des gegnerischen Tores kam es zu einer – in ihrem Hergang streitigen – Berührung mit den Beklagten. Der Klägerin gelang es zwar noch, den Ball in das gegnerische Tor zu werfen und so – 4 Minuten vor dem Spielende – den Ausgleichstreffer zum 11 : 11 Endstand des Spieles zu erzielen. Si[…]


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