OLG Koblenz, Az.: 5 U 1144/16
Beschluss vom 02.12.2016
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. August 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 30. Dezember 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Lagerung bei einer orthopädisch-chirurgischen Operation.
Foto: giggsy25/BigstockNach einer Spondylodese im Jahr 2004 wurde die Klägerin nach präoperativer Untersuchung einschließlich radiologischer Bildgebung und entsprechender Aufklärung am 5. Januar 2011 in der Klinik der Beklagten in …[Z] erneut operiert. In Bauchlage wurde zunächst der Fixateur intern entfernt und eine Reposition L5/S1 unter Montage eines neuen Fixateurs intern vorgenommen. Nach Wundverschluss erfolgte die Umlagerung auf den Rücken mit retroperitonealem Zugang auf der Wirbelsäule. Der Zugang zu L5/S1 gestaltete sich wegen erheblicher Verklebungen mühevoll. In den Etagen L4/L5 wurde jeweils ein Cage eingebracht und die Wunde anschließend nach Röntgenkontrolle wieder verschlossen.
Postoperativ litt die Klägerin an Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels. Zudem zeigte sich eine leichte Hüftbeugeschwäche sowie eine Zehenheberschwäche auf der linken Seite. Nach Feststellung einer Implantatfehllage erfolgte am 11. Januar 2011 eine dorsale Korrektur-Operation.
Nach Entlassung aus der Klinik klagte die Klägerin weiterhin über eine bestehende Fußheberschwäche links, eine Taubheit in der Schamregion sowie an der linken Oberschenkelinnenvorderseite. Eine neurologische Untersuchung im Juni 2011 ergab bezüglich des Nervus peronaeus links eine reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit im Bereich des Fibulaköpfchens.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 10.000,00 €, die Erstattung von Kopiekosten hinsichtlich der angeforderten Behandlungsunterlagen von 70,05 €, die Feststellung der Einstandspflicht für jeden weiteren mater[…]