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Hausratsversicherung – Sturmschaden an Balkon-Sonnenschirm

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AG Freiburg (Breisgau) – Az.: 6 C 468/21 – Urteil vom 26.04.2021

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 155,90 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des Schadensfalles vom 16.08./17.08.2020.

Die Beklagte hat die Versicherungsleistung zu Recht deshalb verweigert, weil der beschädigte Sonnenschirm, als dieser durch den Sturm beschädigt wurde, vom Versicherungsschutz nicht umfasst war.

Auch nach dem Vortrag der Klägerin befand sich der Sonnenschirm, als er abgeknickt und dadurch beschädigt wurde, auf dem B. der W.

Zwar ist in § 6 Nr. 3 b) der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2009) geregelt, dass Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen (…) zur Wohnung gehören. Zugleich ist in diesem Paragraphen bestimmt, dass die im Versicherungschein benannte Wohnung der Versicherungsort sei.

Allerdings ist als speziellere Regelung zu den versicherten Gefahren bei Sturm und Hagel unter § 5 Nr. 4 b) bb) auch festgelegt, dass für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, keine Entschädigung geleistet werde. Eine Ausnahme wird dann nur für Antennenanlagen und Markisen gemacht, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung steht.

Da der B. unstreitig außerhalb des Gebäudes liegt, folgt aus § 5 Nr. 4 b) bb) VHB 2009, dass das Schadensereignis vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist.

Die Klägerin hält zwar diese Klausel für überraschend und bestreitet mit Bezug auf kritische Stimmen in der juristischen Literatur die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.

(Symbolfoto: klikkipetra/Shutterstock.com)

Die Regelungen der VHB 2009 sind jedoch Fortschreibungen der früher für die Verträge geltenden VHB 97. Dort war noch nicht geregelt, ob Balkone und Terrassen zur Wohnung und damit zum Versicherungsort gehören. Bei einer Entscheidung vom 17.11.2006 hat da[…]


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