OLG Dresden – Az.: 4 W 896/19 – Beschluss vom 18.12.2019
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 2.7.2019 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses 28.10.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des Streitwerts einer Deckungsschutzklage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die … im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit die begehrte Deckungszusage abgegeben. Das Landgericht hat zunächst Sachverständigenkosten in Höhe von 6000,- € und eine Einigungsgebühr bei der Bemessung des Streitwerts einbezogen; auf die Beschwerde der Beklagten hat es den Streitwert ohne diese Positionen, allerdings unter Ansatz einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr auf 5.561,70 € festgesetzt. Die Beschwerde wendet sich nunmehr nur noch gegen den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
II.
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend auch beim Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 1125,60 € zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Die Auffassung der Beklagten, weil sie Deckungsschutz für eine außergerichtliche 1,3 Geschäftsgebühr bewilligt und einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € geleistet habe, sei die Verfahrensgebühr auch bei der Berechnung des Streitwerts der Deckungsklage nur mit 0,65 zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Zwar sind im Verfahren die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Diese Anrechnungsbestimmung hat – wie sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt (vgl. dazu BeckOK-RVG/v. Seltmann, 45. Ed., § 15a Rn. 5; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 15a Rn. 9) – indes auf die Entstehung beider Gebühren dem Grunde nach, die allein für die Berechnung des Streitwerts einer Deckungsschutzklage maßgeblich ist, keinen Einfluss. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ausweislich des von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens vom 19.11.2018 die von ihr ermittelte Geschäftsgebühr bereits vorprozessual ausgeglichen hat. Zwar könnte sie sich deswegen nach § 15a Abs. 2 RVG in der Kostenfestsetzung auf die im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten notwendige Anrechnung berufen, wenn ihr gegenüber beide Gebühren geltend gemacht würden. Dies würde jedoch lediglich dazu führen, dass die an sich entstandene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung der Gesch[…]