Oberlandesgericht München
Az: 8 U 2223/09
Urteil vom 06.08.2009
Wird bei einer zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs erfolgten werkstattlichen Untersuchung festgestellt, dass am Motor eine Minderleistung besteht, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass die gravierenden Leistungsschwächen bereits von Anfang vorhanden waren. Bewegt sich die vom Sachverständigen im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellte Minderleistung in einem Grenzbereich dessen, was nach der Rechtsprechung als erheblich beziehungsweiese als unerheblich beurteilt wird, kann es an überzeugungsbildenden Tatsachen fehlen, die den Käufer zum Rücktritt berechtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Einzelheiten über die Qualität der käuferseitigen Untersuchung gerade nicht bekannt sind.
In dem Rechtsstreit erlässt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2009 folgendes Endurteil:
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 2009 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11 565,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein fabrikneues Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen, weil weder die vertragsgemäße Höchstgeschwindigkeit, noch die vertragsgemäße Motorleistung erreicht worden sei.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Senat hat keine weiteren Feststellungen getroffen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage größtenteils stattgegeben. Der streitgegenständliche Pkw sollte unstreitig die vom Kläger angegebene Leistung und Geschwindigkeit erbringen. Der Sachverständige habe jedoch anstelle einer Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h nur eine solche von 192 km/h und anstelle einer Leistung von 85 KW nur eine solche von 78,5 KW ermittelt. Die Minderleistung des Motors in Höhe von 7,5% liege über der von der Rechtsprechung angenommenen Erheblichkeitsschwelle. Die Beklagte ber[…]