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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährleistungsausschluss bei Bauwerk: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel der verkauften Sache

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OLG Frankfurt
Az: 26 U 57/03
Urteil vom 07.04.2005

Gründe:
I.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.

Die Beklagten waren als Gesellschafter einer GbR Eigentümer des Grundbesitzes … Straße in O1. Auf diesem Grundstück errichtete die Fa. A GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten waren, als Generalunternehmerin ein Fachmarktzentrum; ausgeführt wurden die Arbeiten von der Fa. B. Die Abnahme des Bauwerkes erfolgte am 14.09.1998. Zur Vorbereitung hatte die Fa. A GmbH den Sachverständigen SV1 mit der Begutachtung des Objektes beauftragt, der am 14., 15. und 30.09.1998 Besichtigungen durchführte und auf dieser Grundlage am 02.12.1998 ein Gutachten erstellte (vgl. Anlage K 22 des Anlagenordners), das erhebliche Baumängel auswies, deren Vorhandensein zum Teil zwischen den Parteien streitig ist, zum Teil sind die Parteien auch unterschiedlicher Auffassung im Hinblick darauf, was in ihrem Vertragsverhältnis als Mangel anzusehen ist. Unstreitig ist mittlerweile allerdings, dass die Pflasterung der Parkflächen mangelhaft ist, weil der Unterbau nicht fachgerecht erfolgte. Statt der Schottertragschicht wurde Recyclingmaterial eingebaut, welches nicht hinreichend wasserdurchlässig und deshalb nicht frostsicher ist. Deshalb ist es bereits zu Absenkungen und Vertiefungen gekommen. Diese Mängel waren u.a. Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens zwischen der Fa. A GmbH und der Fa. B vor dem LG Hanau – 1 OH 22/00. Nach dem dort eingeholten Gutachten kann eine Behebung des Mangels nur durch eine Neuverlegung erfolgen; wegen der diesbezüglichen Kosten haben die Kläger die Fa. A GmbH in Anspruch genommen. In dem Verfahren 1 O 372/03 = 26 U 47/03 wurde die Fa. A GmbH erstinstanzlich zur Zahlung von 198.275,86 Euro verurteilt. Hierauf hat sie einen Betrag in Höhe von 164.185,84 Euro gezahlt. Insoweit ist das Urteil auch rechtskräftig.

Zu dem Unterbau hatte der SV SV1 allerdings keine eigenen Feststellungen getroffen; seine Angaben beruhten auf einer Mitteilung des Beklagten zu 1) und des Architekten C, wonach statt Schotter Recyclingmaterial eingebaut worden war. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten darauf hin, dass es weiterer Untersuchungen bedürfe, ob das eingebaute Material in seiner Tragfähigkeit und in seiner Wasserdurchlässigkeit auf […]


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