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Gewinnzusage – Teilnahme an Übergabeveranstaltung pflicht?

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OLG Oldenburg
Az.: 15 W 3/04
Beschluss vom 10.02.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Norden – Az.: 5 C 812/03

Leitsatz:
Anspruch auf Auszahlung eines „Gewinns“, der einem Verbraucher von einem Werbefahrten-Veranstalter schriftlich mitgeteilt wurde, auch wenn der Verbraucher nicht zu der Übergabeveranstaltung erscheinen konnte, weil die vom Veranstalter organisierte Busfahrt dorthin scheiterte.

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 10. Februar 2004 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 25. November 2003 geändert.
Dem Antragsteller wird für die mit Antrag vom 30. September 2003 angekündigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wiens bewilligt.
Gründe

Der angefochtene Beschluss war abzuändern und dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn für die angekündigte Klage liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO vor.
Insbesondere besitzt die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gesandte Mitteilung über einen nur noch in Empfang zu nehmenden Gewinn von 2.500 € stellt eine Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB dar. Nach dem maßgeblichen Gesamteindruck des Schreibens ist nicht zweifelhaft, dass hier ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher den Eindruck erweckte, dieser habe einen Preis gewonnen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei der Veranstaltung, auf welcher der Preis ausgehändigt werden sollte, nicht anwesend war. Da ihm der Ort der Preisübergabe nicht mitgeteilt wurde, konnte er diesen ausschließlich mittels des von der Antragsgegnerin organisierten Bustransports erreichen. Er hat seinerseits auch alles getan, was ihm insoweit möglich war und oblag.
Der Transport stellte auch keine bloße Gefälligkeit der Antragsgegnerin dar, sondern war Teil des von ihr im Rahmen ihres Gewinnversprechens Geschuldeten. Solange die Antragsgegnerin den Ort der Überreichung des Preises nicht mitteilte, sondern die Gewinner auf die von ihr durchgeführte Busfahrt verwies, schuldete sie deren Durchführung. Andernfalls könnte sie sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 661a BGB schon durch ein Absagen oder Scheiternlassen des Tra[…]


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