Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Mitverschulden eines Motorradfahrers aufgrund fehlender Schutzbekleidung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az: 12 U 29/09, Urteil vom 23.07.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 281/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22.09.2005, hinsichtlich dessen eine Alleinschuld des Beklagten zu 1. zwischen den Parteien nicht streitig ist. Der Kläger erlitt diverse im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher dargestellte Verletzungen, aufgrund derer er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie weitergehend eine Unterhaltsrente von monatlich 250,00 € für angemessen erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

DUCATI CRASH

Das Landgericht hat die Klage unter Zuerkennung des Feststellungsbegehrens im Übrigen abgewiesen und gemeint, dass das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 14.000,00 € unter Berücksichtigung der von den Beklagten angeführten ähnlich gelagerten Fälle angemessen sei, um die bereits erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen. Eine solche komme in der Regel nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden in Betracht, wie z. B. einem Hirnschaden oder einer Querschnittslähmung, die hier nicht vorlägen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.01.2009 zugestellte Urteil mit einem am 17.02.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter und macht geltend, dass das Urteil des Landgerichts keinerlei Hinweise dafür biete, nach welchen Kriterien das Schmerzensgeld bemessen worden sei. Die bloße Bezugnahme auf die von den Beklagten zitierten Entscheidungen in der Schmerzensgeldtabelle reiche nicht aus. Zu dem hier maßgeblichen Einzelfall, zu dem auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. gehöre, habe sich das Landgericht nicht verhalten. Insbesondere seien die einzelnen dargestellten Unfallfolgen nicht gewürdigt worden. Ebenso habe das Landgericht in Bezug auf die Schmerzensgeldrente den beim Kläger vorliegenden dauernden schweren Körperschaden nicht hinreichend gewürdigt. Die Feststellung des Landgerichts, die Verletzungen des Klägers seien bis auf die Narben weitestgehend gut verheilt, und es seien keine weiteren Dauerschäden zurückgeblieben, sei nicht nachvollziehbar….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge