Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az: 12 U 29/09, Urteil vom 23.07.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 281/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22.09.2005, hinsichtlich dessen eine Alleinschuld des Beklagten zu 1. zwischen den Parteien nicht streitig ist. Der Kläger erlitt diverse im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher dargestellte Verletzungen, aufgrund derer er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie weitergehend eine Unterhaltsrente von monatlich 250,00 € für angemessen erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage unter Zuerkennung des Feststellungsbegehrens im Übrigen abgewiesen und gemeint, dass das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 14.000,00 € unter Berücksichtigung der von den Beklagten angeführten ähnlich gelagerten Fälle angemessen sei, um die bereits erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen. Eine solche komme in der Regel nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden in Betracht, wie z. B. einem Hirnschaden oder einer Querschnittslähmung, die hier nicht vorlägen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19.01.2009 zugestellte Urteil mit[…]