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Mangelhafte Fahrzeugreparatur – Anspruch auf Schadensersatz

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LG Köln – Az.: 6 S 153/15 – Urteil vom 11.08.2016

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2015, Az. 142 C2 141/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
– von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen –

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Beträge aus den Rechnungen vom 17.01.2013 i.H.v. 952,76 EUR (Anl. K6, Bl. 12) und vom 29.01.2013 i.H.v. 941,04 EUR (Anl. K7, Bl. 14), gesamt 1.593,80 EUR gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB.

Danach kann beim Vorliegen eines Werkvertrages der Besteller Schadensersatz verlangen, wenn die Werkleistung mangelhaft ist und der Besteller dem Unternehmer ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

a) Es liegen drei Aufträge vor:

15.03.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung ruckelt beim Einlegen des Ganges“

27.04.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung zu hart, prüfen und instandsetzen“

24.05.2011: „Kunde beanstandet: Schaltung hakt und Gänge werden lautstark eingelegt, war schon deswegen mehrmals bei uns“

Bei diesen Aufträgen zur Prüfung und Reparatur handelt es sich um werkvertragliche Vertragsverhältnisse. Es sollte geprüft werden, ob das Fahrzeug reparaturbedürftig ist, und diese Reparatur dann durchgeführt werden.

b) Das Vorliegen einer mangelhaften Reparaturleistung ist jedenfalls anläßlich der Beanstandung am 24.05.2011 zu bejahen.

Lesen Sie mehr: Ärger mit der Autoreparatur? Welche Rechte habe ich?

Eine mangelhafte Reparaturleistung liegt vor, wenn die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. Im Rahmen der Durchführung eines Reparaturauftrages ist seitens des Unternehmers auch zu prüfen und zu untersuchen, wie ein Weg gefunden werden kann, um von dem Kunden geschilderte Beanstandungen zu beseitigen.

Unstreitig ist damals der Kupplungsaktuator nicht ausgetauscht worden. Unstreitig hat die Beklagte mit dem Kläger auch nicht einmal darüber gesprochen, ob möglicherweise dem Verschleiß unterliegende Bauteile der Kupplung ausgetauscht werden sollten. Dies stellt nach Auffassung der Kammer keine sach- und fachgerechte Durchführung des Auftrages des Klägers dar.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß die Eins[…]


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