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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung: Vortäuschung emotionaler Verbundenheit

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OLG Koblenz, Az.: 13 UF 141/16, Beschluss vom 04.04.2016

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.03.2016 auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe war zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht schlüssig dargetan. Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist die Partei, die sich auf die arglistige Täuschung beruft, somit die Antragstellerin (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2001, 6 UF 106/01, Rn. 5 – juris; Staudinger-Voppel, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1314 Rn. 80 und 82 m. w. Nachw.). Dabei berechtigt eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zur Anfechtung.

Symbolfoto: Thiago Santos/Bigstock

Aber auch soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe ihr emotionale Verbundenheit vorgetäuscht, um sie zur Eheschließung zu bewegen und dabei ihren Familiennahmen anzunehmen, damit er sich so dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen könne, ist ihr Vortrag nicht ausreichend. Es ist bereits unklar, worin hier die Täuschung liegen soll. Liebe, eheliche Gesinnung und der Wille, sich in bestimmter Weise zu verhalten, sind subjektive Empfindungen, die einer objektiven Feststellung nicht zugänglich sind. Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann allenfalls geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2001, 6 UF 106/01, Rn. 6 – juris). Die von der Antragstellerin geschilderte Entwicklung ihrer Beziehung bietet insoweit keine besonderen Anhaltspunkte. Hingegen wusste die Antragstellerin bereits vor der Eheschließung, dass der Antragsgegner zuvor schon zweimal verheiratet gewesen war. Auch war ihr bekan[…]


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