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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes

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LG Hamburg, Az.: 332 O 242/15, Urteil vom 23.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für die Widerklage wird auf 350.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aufgrund eines Feuerschadens.

Symbolfoto: Von sirtravelalot /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht eine Geschäfts- und Betriebsversicherung für das Eiscafé A. in der H. Chaussee … in …. Versichert ist ua. die Gefahr Feuer. Die Gesamtversicherungssumme für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung belief sich zunächst auf 350.000,00 €, die Versicherungssumme für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls auf diese Summe (Anlage K1, Anlage BLD 1a und 1b). Der Kläger erhöhte die Versicherungssumme mit Antrag vom 28.6.2005 um jeweils 150.000,00 €.

Am 24.5.2013 wurde in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die Löscharbeiten kam es in dem Laden zu einem erheblichen Schaden. Der Zeuge A. B. wurde deswegen vom Amtsgericht H. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Bei dem Zeugen B. handelt es sich um den Schwager des Klägers, der die Geschäfte in dem Eiscafé im Einzelnen streitigen Umfang für den Kläger geführt hat.

Nach den vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Unterlagen wurden 2008 Einnahmen in Höhe von brutto 92.039,62 € und ein Überschuss in Höhe von 262,42 € erzielt, im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von brutto 61.313, 73 € und ein Verlust in Höhe von 18.145,40 €, im Jahr 2010 bei Einnahmen in Höhe von 76.265,36 € ein Verlust in Höhe von 7.949,88 € und im Jahr 2011 bei nicht dokumentierten Einnahmen ein Verlust in Höhe von 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). Das Eiscafé war in der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.4.2013 geschlosse[…]


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