Bundesgerichtshof
Az: I ZB 5/05
Beschluss vom 16.11.2006
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat im Vollstreckungsverfahren am 6. November 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei erklärt, er verfüge bei der P. bank Berlin über ein Girokonto ohne Guthaben. Mit Schreiben vom 10. März 2004 hat die Gläubigerin beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen, weil der Schuldner das im ersten Vermögensverzeichnis angegebene Bankkonto selbst aufgelöst habe. Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag unter Hinweis auf § 903 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die von der Gläubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ebenfalls erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren mit Schreiben vom 10. März 2004 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage des im Streitfall glaubhaft gemachten Sachverhalts besteht keine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 903 Satz 1 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 6. November 2003 Vermögen erworben habe oder ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines im Vermögensverzeichnis angegebenen […]