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Parkplatzunfall – Alleinhaftung bei falscher Einfahrt

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AG Aurich – Az.: 12 C 814/17 – Urteil vom 15.06.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12,50 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 732,87 € für die Zeit vom 16.09.2017- 16.01.2018 und aus 12,50 € seit dem 17.01.2018 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 315,59 € freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung infolge des Unfallereignisses vom verlorenen Schadensfreiheitsrabatt in der Kaskoversicherung der Klägerin bei der , Versicherungsschein Nummer zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung weitergehenden Schadenersatzes sowie Feststellung nach einem Verkehrsunfallereignis vom … , welches sich in der … in … zutrug. Beteiligt waren die Klägerin als Fahrerin ihres PKW sowie der Erstbeklagte als Fahrer eines weiteren PKW, dieser war zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin befuhr die … in stadteinwärtiger Richtung und beabsichtigte, am Ende der Straße im lichtzeichengeregelten Einmündungsbereich zur … nach links abzubiegen. Im Einmündungsbereich sind zwei Fahrspuren angelegt. Eine für Linksabbieger, die andere für Geradeausfahrer sowie Rechtsabbieger. Im Einmündungsbereich hatte sich in der letztgenannten Fahrspur vor der Lichtzeichenanlage ein Rückstau gebildet. Der Erstbeklagte kam mit seinem PKW von einem in Fahrtrichtung der Klägerin am rechten Fahrbahnrand gelegenen Parkplatz und beabsichtigte, nach links in die … einzubiegen. Die Zeugin …. beabsichtigte, mit ihrem PKW an der Einmündung nach rechts abzubiegen. Sie erkannte die Absicht des Erstbekl. und ließ mit ihrem PKW eine Lücke vor der Zufahrt zum Parkplatz. Als der Erstbeklagte vor dem PKW der Zeugin auf die Straße einbog und versuchte, nach links abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem PKW der Klägerin, die links u.[…]


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