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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatz und Höhe von Mietwagenkosten

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AG Wetter, Az.: 9 C 156/16, Urteil vom 06.01.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 135,16 € seit dem 15.08.2015 und aus 432,35 € seit dem 03.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Dieses Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Maridav/Bigstock

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht örtlich zuständig gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach der der Beschluss, mit welchem der Rechtsstreit an das Amtsgericht Wetter verwiesen wurde, für dieses bindend ist.

Die Klage ist ferner auch überwiegend begründet.

Hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten besteht nach Auffassung des Gerichts dem Grunde nach ein solcher Anspruch. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. (BGH, Urteil vom 12. 4. 2011 – VI ZR 300/09). Un[…]


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