LG Osnabrück – Az.: 6 O 337/19 – Urteil vom 02.08.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.042,02 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen Beschädigungen eines Gebäudes in Folge einer Bombenexplosion in Anspruch.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Wohngebäudes in der … . Die Beklagte erschließt und entwickelt im benachbarten Gebiet dieses Grundstücks ein Baugebiet. Am 19.02.2018 sprengte der Kampfmittelräumdienst eine auf dem Nachbargrundstück des versicherten Gebäudes aufgefundene Fliegerbombe kontrolliert. Die Klägerin leistete wegen aufgetretener Gebäudeschäden eine Zahlung in Höhe von 6.000,- € an ihre Versicherungsnehmerin.
Die Klägerin behauptet, durch die Druckwelle und die Bodenerschütterung der Explosion sei das versicherte Gebäude beschädigt worden. Es sei ein Zeitwertschaden in Höhe von 6.000,- € brutto eingetreten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung des Nettobetrages in Höhe von 5.042,02 € verpflichtet. Ihr stehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, die Beklagte sei als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin. Darüber hinaus sei sie mittelbare Handlungsstörerin, weil sie das das ehemalige Kasernengelände in ein Wohngebiet umwandele bzw. entwickle.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.042,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2018 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 571,44 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Entschädigungsansprüche der Gebäudeeigentümerin seien nicht auf die Klägerin übergegangen. Die behaupteten Schäden stellten einen Kriegsfolgenschaden dar, der unter den Risikoausschluss falle. Die Klägerin sei daher nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet gewesen.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, allein ihre Eigentümerstellung begründe keine Störereigenschaft. Hierfür sei vielmehr Voraussetzung, dass die Beeinträchtigungen w[…]