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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnflächenabweichung bei Eigentumswohnungskauf

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OLG Saarbrücken
Az.: 8 U 450/10 – 121
Urteil vom 01.12.2011

Leitsatz:
Bei der Wohnfläche einer zu erwerbenden Wohnung handelt es sich aus Sicht des Käufers um ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal des Objekts, denn diese Angabe ist für den Verkehrswert der Wohnung, die Finanzierung, ihre künftige Wertentwicklung, ihre Vermietbarkeit und die Höhe der erzielbaren Miete von entscheidender Bedeutung. Weicht die Wohnfläche der Eigentumswohnung von der angegebenen Fläche ab, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Der Käufer der Eigentumswohnung kann Minderungsansprüche auch dann gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn die Wohnflächenabweichung unter 10 % beträgt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 196/10 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.
Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag der vom 12.10.2007 (Anlage K 1 = GA 6 ff.) von der Beklagten die Wohnung Nr. 5.02, gelegen im 5. und 6. Obergeschoss des Anwesens nebst Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis von 280.266 €, der gemäß Ziffer III. des Kaufvertrages aufgeteilt war in einen „Anteil an Grund und Boden“ einerseits und in die Aufbauten andererseits. Ziffer IV. des Vertrages enthält unter 1 a. – soweit gesetzlich zulässig – „für Grund und Boden“ einen Haftungsausschluss für eine bestimmte Größe, sichtbare und unsichtbare Sachmängel und eine bestimmte Ertragsfähigkeit. Unter 1 b. wird die Beseitigung von Baumängeln dem Leistungsstörungsrecht des BGB über den Werkvertrag unterstellt, unter 1 c. und d. weitere Voraussetzungen für die Haftung für Bauwerksmängel geregelt und unter 1 e. vereinbart, dass der Grundbesitz in dem Zustand gekauft wird, in[…]


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