Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 159/14 – Urteil vom 30.10.2014
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29. März 2011 – 21 Ca 1312/10 – wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Klägers gegenüber seiner beklagten Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung und Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen Mobbings durch seinen Vorgesetzten und Zeugen Sch. ihm gegenüber.
Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 00.00.0000 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltspflichtige – Kläger ist auf der Grundlage des Anstellungsvertrages (zweisprachiger „Employment Contract“) vom 13.07.2000 seit 16.10.2000 bei der Beklagten – seit 01.07.2008 als „System Support Programmer/Analyst“ – mit einer Vergütung von zuletzt 5.625,– € brutto/Monat beschäftigt.
Mit seiner Klage gemäß Klageschriftsatz vom 04.10.2010 hat der Kläger u. a. Ansprüche auf Entschädigung in Geld sowie Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteten Mobbings seitens seines Vorgesetzten Sch., der im vorliegenden Verfahren zuletzt als Zeugen vernommen wurde, geltend gemacht – dieser habe ihn am 28.05.2008 aufgefordert, er, der Kläger, solle nicht „krank feiern“; am 03.07.2008 habe ihm dieser erklärt, er passe möglicherweise nicht ins Team, einen Tag später: der Kläger werde niemals eine Beförderung erhalten, solange der Zeuge Sch. sein Vorgesetzter sei u. a. -. Der Kläger hat sich zum Beweis dieser Vorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren und ebenso im vorausgegangenen Berufungsverfahren allein auf seine eigene Parteieinvernahme berufen.
Das Arbeitsgericht München hatte mit Endurteil vom 29.03.2011 die Klage – auch – insoweit mit der Begründung abgewiesen, dass unter Zugrundelegung der entsprechenden Behauptungen des Klägers dem kein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren im Sinne des Mobbingtatbestandes zu entnehmen sei, es sich bei den […]