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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Auktion – Schadensersatzansprüche gegen Verkäufer bei vorzeitigem Auktionsabbruch

Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de

AG Alzey, Az.: 28 C 165/12

Urteil vom 26.06.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach einer abgebrochenen Auktion auf der Internetplattform ebay.

Symbolfoto: Casimiro/Bigstock

Der Beklagte stellte unter dem Nutzernamen „…“ ein Apple iPhone 4S – 16 GB – weiß (ohne Simlock) – NEU & OVP (verschweißt) mit der Artikelnummer 280924460143 auf www.ebay.de mit einem Startpreis von einem Euro als Angebot ein. Der Kläger gab daraufhin am 18.07.2012 unter dem Nutzernamen „…“ ein Maximalgebot in Höhe von 223,00 € für diesen Artikel ab. Am 20.07.2012 beendete der Beklagte das Angebot ohne Angaben von Gründen vorzeitig. § 10 Abs. 1 eBay AGB besagt, dass in solchen Fällen ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande kommt. Zu dem Zeitpunkt des Angebotabbruchs war der Kläger Höchstbietender mit 200,00 €.

Der Kläger bot im Zeitraum von Oktober bis November 2012 auf weit über 100 Angebote insbesondere mit vertragsfreien Handys und anderen elektronischen Geräten, wobei er fast ausnahmslos jeweils nur ein einziges Angebot abgab, ohne dieses bei Bedarf noch einmal zu erhöhen (vergleiche im Einzelnen Gebotsübersicht des Klägers, Anlage B 1, Bl. 120-136 dA); ein ähnliches Bieterverhalten zeigte er bereits vor der streitgegenständlichen Auktion.

Der Kläger befindet sich in ähnlich gelagerten parallelen Rechtsstreiten gegen Balzer und gegen Müller, in denen er die beklagten Verkäufer nach gescheiterten eBay-Auktionen ebenfalls auf Schadenersatz bzw. Leistung in Anspruch nimmt (vergleiche im einzelnen Seite zwei des Schriftsatzes des Beklagten vom 19.3.2013).

Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein Kaufvertrag über das besagte Smartphone zu einem Preis von 200,00 € zustande gekommen. Nach erfolgloser Aufforderung, ihm das iPhone gegen Überweisung des Kaufpreises zuzusenden, habe er am 9.08.2012 den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Höhe des Schadens richte sich nach dem Marktwert e[…]


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