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Verfahrensrüge der Verwertung eines Beweismittels ohne Gewährung rechtlichen Gehörs

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Rotlichtsünderin: Urteil des AG Tiergarten bestätigt
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten gegen eine Autofahrerin wegen eines Rotlichtverstoßes bestätigt. Die Frau hatte sich gegen das ursprüngliche Urteil mit einer Rechtsbeschwerde gewehrt, die jedoch abgelehnt wurde (KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 192/20 – 162 Ss 76/20 – Beschluss vom 28.09.2020).

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws (B) 192/20 – 162 Ss 76/20 >>>

Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs
Die Betroffene machte vor Gericht geltend, dass gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde, weil das Amtsgericht einen sogenannten „Ampelschaltplan“ als Beweismittel heranzog. Diesen hätte sie laut ihrer Aussage persönlich nicht einsehen dürfen. Aus Sicht des Kammergerichts fehlten jedoch Angaben dazu, wie die Beklagte sich effektiver hätte verteidigen können, wenn sie Kenntnis vom Ampelschaltplan gehabt hätte. Daher erfüllte die Verfahrensrüge nicht die Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Verstoß gegen Verkehrsregeln bestätigt
Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts hatte die Autofahrerin eine rote Ampel missachtet und war trotz Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Das Kammergericht bestätigte diese Auslegung, obwohl das Amtsgericht nicht explizit feststellte, dass die Fahrerin in den geschützten Bereich der Kreuzung eingefahren war. Aus dem Kontext der Urteilsgründe könne aber geschlossen werden, dass genau dies der Fall war.
Keine hohen Anforderungen an Urteilsgründe in Verkehrssachen
In seiner Entscheidung betonte das Kammergericht die Auffassung, dass bei Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten keine übertrieben hohen Anforderungen an die Formulierung der Urteilsgründe gestellt werden sollten. Im vorliegenden Fall war damit das Einfahren in den durch das Lichtzeichen geregelten Bereich nicht explizit festgestellt worden, konnte aber aus dem Kontext abgeleitet werden. Entscheidend sei, dass die Entscheidung auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruht und dass der Betroffene sein Recht auf Gehör ausüben konnte.
Kostentragungspflicht der Betroffenen
Das Kammergericht entschied abschließend, dass die Betroffene die Kosten ihres Rechtsmittels tragen muss (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies entspricht der gängigen Praxis, dass bei abgelehnten Rechtsmitteln der Rechtsmittel[…]


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