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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit selbstständiger Zahnarzt bei Berufstätigkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 275/09 – 72 – Urteil vom 23.02.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.04.2009 (Az: 14 O 335/05) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 18.07.2001, die eine monatliche Rentenzahlung von 6.000,00 DM mit Dynamisierung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% sowie eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall vorsah (Bl. 31 d.A.). Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (B-BUZ – Bl. 38 d.A.). In der Anlage 1 zum Versicherungsschein war eine Klausel enthalten, nach der Berufs Unfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte außerstande ist, „seine Tätigkeit als Zahnarzt auszuüben“ (Bl. 36 d.A.).

(Symbolfoto: Von ANRproduction/Shutterstock.com)

Der Kläger war seit 1991 als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seine Einnahmen vor Steuern nach Abzug aller Kosten lagen im Jahr 2001 bei 262.029,00 EUR, im Jahr 2002 bei 265.128,00 EUR und im Jahr 2003 bei 237.407,00 EUR. Nach unstreitigem Vortrag in der ersten Instanz arbeitete der Kläger 40 Stunden in der Woche, täglich von 8-12 Uhr und von 14-18 Uhr von Montag bis Freitag. Etwa 30 Minuten pro Tag entfielen auf beratende oder verwaltende Tätigkeiten, ebenso wie am Wochenende weitere 4 bis 5 Stunden.

Der Kläger wandte sich telefonisch am 24.09.2004 und schriftlich im Oktober 2004 an die Beklagte und wies darauf hin, dass er an einer schmerzhaften Arthrose in der rec[…]


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