Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufsichtsrat – vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-9 U 22/08
Urteil vom 23.06.2008

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil und Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2007 (10 O 9/07) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.

Die Klage ist in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages begründet.

Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB.

Dem Beklagten zu 2) ist allerdings zuzugeben, dass eine bloße Verletzung von Aufsichtspflichten nicht unmittelbar zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Aufsichtsratsmitglieder führt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, 2. Aufl., § 116 Rdnr. 711).

Der Aufsichtsrat ist nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig. Er hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom Vorstand in seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen. Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtrat selbst, Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. Grundsätzlich darf er den Informationen des Vorstands vertrauen; er ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, StGB, § 266 Rdnr. 67). Die Verantwortung des Aufsichtsrats unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes. Der Aufsichtsrat führt keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch. Er prüft nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung. Er berät nicht und führt kein Risikomanagement durch. Insbesondere ist der Aufsichtsrat auch kein Garant für die Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung durch den Vorstand (vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, a. a. O.). Insofern hat der Bundesgerichtshof verallgemeinernd festgestellt, dass ein Mitglied […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv