Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bedienungsanleitung Geschwindigkeitsmessgerät – Einsichtsrecht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Hildesheim
Az: 31 OWi 27/11
Beschluss vom 29.12.2011

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Hildesheim am 29.12.2011 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Landkreises Hildesheim, dem Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung der Geschwindigkeitsmessanlage zu gewähren, rechtswidrig war.
Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem Landkreis Hildesheim geführt. Mit Schreiben vom 10.08.2011 beantragte der Verteidiger gegenüber der Bußgeldbehörde Akteneinsicht. Der Landkreis Hildesheim übersandte daraufhin am 05.10.2011 die Bußgeldakten mit Ausnahme der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes. Insofern fügte der Landkreis ein Schreiben des Vertriebs der Herstellerfirma vom 29.09.2011 bei, mit dem dieser einer Weitergabe der Bedienungsanleitung an Rechtsanwälte unter Hinweis auf entgegenstehende Urheberrechte widersprach. Nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.10.2011 gegen diese Maßnahme gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, übersandte der Landkreis die Bedienungsanleitung am 08.11.2011 kommentarlos an den Verteidiger, der nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt. Eine Anfrage des Gerichts, ob die mit Schreiben vom 05.10.2011 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung aufgegeben wird, ließ der Landkreis trotz Fristsetzung unbeantwortet.
Der Rechtsbehelf nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet. Zwar ist durch Übersendung der Bedienungsanleitung Erledigung eingetreten. Es besteht jedoch ein nachwirkendes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Der Landkreis ist von seiner mit Schreiben vom 05.10.2011 zum Ausdruck Rechtsauffassung trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht abgerückt, so dass auch zukünftig rechtswidrige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung zu besorgen sind.
Dass die Bedienungsanleitung des Messgerätes Bestandteil der Bußgeldakte ist, folgt aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit als Ausprägung des Anspruchs […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv