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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Umverteilung der Arbeitsaufgaben

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ArbG Köln, Az.: 1 Ca 6933/16, Urteil vom 10.02.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten aus September 2016, der Klägerin zugegangen am 15.09.2016, nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als SAP-Beraterin (IT-Specialist) weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 23.545,00 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung und das Bestehen eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Die am … .. geborene, ledige und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichte ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten als … . Spezialist in Vollzeit beschäftigt. Zuletzt wurde sie in der Betriebsstätte der Beklagten Region West in Köln eingesetzt. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin beträgt 5.886,25 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 wurde die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin einvernehmlich von 38 Stunden auf 30 Stunden verringert.

Symbolbild: Elnur/Bigstock

Die Beklagte ist Teil der … ..-Gruppe, einem den Angaben der Beklagten zufolge weltweit führenden … -Unternehmen. Bis September 2016 beschäftigte die Beklagte 1.783 Arbeitnehmer. Sie ist deutschlandweit tätig und hat fünf Betriebsstätten, die jeweils nach regionalen Gesichtspunkten gebildet sind. Sitz des Unternehmens ist … … bei B … … … . Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Erbringung von Beratungs- und ….-Services im Bereich … .-Infrastruktur für große und mittlere Kunden der … .. in Deutschland. Die Beklagte schließt selbst keine Verträge mit Kunden ab, sondern erbringt ihre Leistungen fast ausschließlich gegenüber ihrer 100%-igen Gesellschafterin, der … .-Deutschland GmbH, die ihrerseits Verträge mit großen Unternehmen und der öffentlichen Hand schließt.

Am 03.09.2016 schlossen die Beklagte und deren Gesamtbetriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahren[…]


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