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Auflassungserklärung – grundbuchrechtliche Anforderungen

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OLG München
Az: 34 Wx 341/11
Beschluss vom 18.10.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 7. Juli 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines 2083 qm großen, bebauten Grundstücks (Flurstück 44/19). Dieses beabsichtigte er, in vier Parzellen aufzuteilen. Das auf der bebauten Teilfläche stehende Haus sollte umgebaut und saniert in Wohnungseigentum aufgeteilt werden.

Mit Urkunde vom 3.5.2010 gab der Beteiligte zu 1 eine Teilungserklärung hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks ab, wobei er auf einen der Urkunde beiliegenden Lageplan I Bezug nahm, in dem die Parzelle, bezüglich derer die Teilungserklärung beurkundet werden sollte, blau umrandet eingezeichnet ist. Der Urkunde lagen noch zwei weitere Lagepläne als Anlage bei, von denen einer ebenfalls eine blau umrandete Fläche enthält.

Am selben Tag zu nachfolgender Urkundennummer verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3 einen Miteigentumsanteil von 215/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden, an dem durch die Vorurkunde gebildeten Teileigentum. In dem Vertrag wird der Grundbesitz in seinem ursprünglichen Zustand beschrieben. Allerdings erklärten die Beteiligten in § 2 des Vertrags, sie seien darüber einig,

„dass sich bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums der Verkauf nur bezieht auf die noch zu vermessende Fläche zu ca. 800 qm, wobei die Fläche in dem Lageplan blau umrandet eingezeichnet ist“.

Der Kaufvertragsurkunde selbst lag ein Lageplan nicht bei. Nach Bewilligung der Eigentumsumschreibung an die Käufer hat der Urkundsnotar am 9.6.2011 die Eintragung der Auflassung beantragt. Dies hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 28.6.2011 unter Hinweis darauf verbeschieden, dass die Eintragung wegen fehlender Bestimmtheit nicht möglich sei. Auf eine Ergänzung der Bewilligung durch den Notar hin, in der klargestellt wird, dass die Auflassung das Teileigentum 215/1000 an FlSt. 44/19 (neu) mit der Größe von 813 qm betreffe, hat das Grundbuchamt erneut am 7.7.2011 eine Zwischenverfügung erlassen, auf die fehlende Bestimmtheit hingewiesen und unter Fristsetzung die Vorlage einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Auflassungserklärung verlangt.

Dem Rechtsmittel vom 20.7.2011 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Das als Erinnerung bezeichnete, namens aller Beteiligten vom […]


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