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Betriebsübergang

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LAG Baden-Württemberg, Az.: 3 Sa 42/15, Urteil vom 25.02.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 8. Mai 2015 – 26 Ca 1890/14 – teilweise abgeändert und werden die Ziff. 1 und 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 über den 31. März 2011 hinaus jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 8. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Im übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 8. Mai 2015 – 26 Ca 1890/14 – wird zurückgewiesen.

III. 1. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 25 %, die Beklagte zu 1 und zu 2 jeweils 37,5 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers haben die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils 37,5 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 1 und zu 2 hat der Kläger jeweils 25 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen.

2. Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Kläger 14 %, die Beklagte zu 1 und zu 2 jeweils 43 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Klägers haben die Beklagte zu 1 und zu 2 jeweils 43 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten zu 2 hat der Kläger 25 % zu tragen. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte zu 2 streiten insbesondere noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 durch einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1 übergegangen oder bei der Beklagten zu 2 verblieben ist. Ferner begehrt der Kläger, von der Beklagten zu 2 weiterbeschäftigt zu werden.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten zu 2 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) als Lagerist in deren Betrieb in O. beschäftigt. Der Betrieb war darauf ausgerichtet, Industrieprodukte, insbesondere in den Bereichen Holz- und Kunststoffwerkstoffe sowie Formteile, herzustellen, diese zu veredeln und Werk- und Dienstleistungen auf diesen Gebieten zu erbringen. Hierzu setzte die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, insbesondere Maschinen, P[…]


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