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Rechtsanwälte Kotz GbR

Filesharing – Bemessung des Streitwertes

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AG Hamburg, Az.: 31a C 109/13

Beschluss vom 24.07.2013
Gründe
1. Das Gericht weist die Klägerseite darauf hin, dass es den angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält. Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Gericht gemäß § 3 ZPO vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR für sachgerecht. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG bestimmt, dass man – soweit die Abmahnung berechtigt war – Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erfordern vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat. Bei der Frage der Bemessung einer „angemessenen“ Gegenstandshöhe für die anwaltliche Tätigkeit kann nach Dafürhalten des Gerichtes das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057). Dieses Gesetzt enthält keine Übergangsvorschriften und privilegiert Urheberrechtsverletzungen von natürlichen Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben.

Symbolfoto: Igorkol/Bigstock

Damit geht die neue Fassung weiter als der bisherige § 97 a Abs. 2 UrhG, wo auf das Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ abgestellt worden ist. Das Gericht teilt die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer – nämlich mit EUR 1.000 – anzusetzen ist. Dass der Beklagte das File-Sharing gewerblich oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit betrieb, ist seitens der Klägerseite nicht vorgetragen. Unter den geänderten § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. würde damit auch der hiesige Beklagte fallen, sodass die gesetzgeberische Wertung hier voll zum Tragen käme. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers muss nach Ansicht des Gerichtes bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beachtung finden. Soweit das hiesige Gericht […]


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