Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 W 44/06
Urteil vom 23.02.2007
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1. hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke wegen anfechtbarem Erwerb beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.4.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2006, dem Antrag teilweise, nämlich hinsichtlich acht Grundstücken stattgegeben und von der Antragstellerin zu zahlende Raten von 15,- Euro festgesetzt. Wegen dreier Grundstücke hat es Prozesskostenhilfe verweigert.
Hiergegen richtete sich die am 16.5.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1., der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin zu 1. ist am 6.11.2006 verstorben und von dem Antragsteller zu 2. aufgrund Testaments allein beerbt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2006 hat der Antragsteller zu 2. beantragt, ihm als Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er hat sodann eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
II.
Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. angestrengte Prozesskostenhilfeverfahren ist beendet und kann von dem Antragsteller zu 2. nicht aufgenommen und fortgeführt werden.
1. Das von der verstorbenen Antragstellerin zu 1. eingeleitete und im Beschwerdeverfahren teilweise fortgeführte Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit deren Tod beendet worden. Dies war aus Gründen der Rechtsklarheit für die Beteiligten deklaratorisch festzustellen.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren findet mit dem Tod des Antragstellers seine Erledigung. Ein Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, jedenfalls für eine künftige, beabsichtigte Klage ist an die Person des Antragstellers gebunden. Mit dem Tod des Antragstellers findet es deshalb sein Ende. § 239 ZPO, der eine (einstweilige) Unterbrechung von Verfahren anordnet und die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ermöglicht, findet aus diesem Grund im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Anwendung (vgl. zu Ganzen Zöller/Phillippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 12, § 118 Rz. 15 und § 12[…]