Landgericht Coburg
Az: 33 S 112/07
Beschluss vom 15.02.2008
Vorinstanz: AG Coburg, Az.: 15 C 932/07
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 25.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.059,– EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 18.01.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 12.02.2008 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.
Die Angaben der Beklagten zur konkreten Verwendung des Aquariums sind neu und damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der mangelnde Sachvortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen hätte das Rechtsmittel der Beklagten auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn nicht von einem Handelsgeschäft im Sinne von § 344 Abs. 1 HGB ausgegangen werden würde. Die Beklagte hat das Aquarium entsorgt. Der ihr obliegende Beweis, es sei mit Mängeln behaftet gewesen, kann somit nicht mehr geführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.059 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro Zug um Zug, gegen Übergabe eines achteckigen Auflagede[…]