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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsum

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VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 1 L 367/18.NW – Beschluss vom 17.05.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I

Der Antragsteller, praktizierender Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids des Antragsgegners vom 15.3.2018, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E (mit Einschlussklassen) verfügt wurde.

Der Antragsteller führte am 17.8.2017 einen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum. Bei einer Verkehrskontrolle stellten die kontrollierenden Polizeibeamten bei dem Antragsteller lichtstarre Pupillen, Augenlidflattern und Schweißausbruch fest. Ein freiwilliger Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamin und Cannabinoide. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt verweigerte der Antragsteller sämtliche Unterschriften und eine freiwillige Blutprobe, weshalb die Polizeibeamten eine richterliche Anordnung zu einer Blutprobe einholten.

Der toxikologische Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 11.1.2018 ergab bei Amphetamin einen Wert von 150 ng/mL und bei THC-Carbonsäure einen Wert von 8 ng/mL.

Im Rahmen der anschließenden Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nahm dessen Bevollmächtigter Akteneinsicht und trug mit anwaltlichem Schreiben vom 1.2.2018 sodann vor, dass die beabsichtigte Entziehung unverhältnismäßig sei. Bei der Blutprobe sei der psychoaktive Wirkstoff THC des Cannabis nicht nachgewiesen worden. Während eines Spanienurlaubs vom 7. bis 14.8.2017 habe der Antragsteller täglich zwei Tabletten des Medikaments Ephedrin 50 mg (morgens und abends) aufgrund einer akuten Bronchitis zwischen dem 11.8. und dem 13.8.2017 eingenommen. Vom 10.8. bis 15.8.2017 habe er, ebenfalls indiziert, Elvanse (je 70 mg) einmal täglich morgens eingenommen. Das bei der toxikologischen Untersuchung aufgenommene Amphetamin begründe sich sehr naheliegend mit der Aufnahme des Medikaments Elvanse und/oder des Ephedrins, ohne dass damit eine bewusste Aufnahme von Amphetamin anzunehmen sei. Seither habe er weder eines der Medikamente noch Amphetamin konsumiert. Die bei Amphetamin festgestellte Konzentration von 150 ng/mL begründe keine Fahruntüchtigkeit. Fahrfehler seien nicht festgestellt worden. Die bei der polizeilichen Kontrolle festgestellten Auffälligkeiten belegten nicht seine Fahrungeeignetheit. Ein Ermittlungsverfahren ge[…]


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