Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Dauerschuldverhältnisse: Änderung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bis zum 31.12.2002!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB müssen Dauerschuldverhältnisse (= geschuldete Leistung hängt in ihrem Umfang von einer Zeitdauer ab) an die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzesbuches durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bis zum 01.01.2003 angepaßt werden. Hierunter fallen insbesondere folgende Verträge:

Mietverträge;
Pachtverträge;
Leasingverträge;
Agenturverträge;
Handelsvertreterverträge;
Vertragshändlerverträge;
Lizenzverträge;
Know-How-Überlassungsverträge;
Kundenschutzvereinbarungen;
Franchiseverträge.

– Nicht jedoch: Kreditkauf auf Raten!
Haben Sie diese Verträge nicht an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angepasst, so kann es Ihnen ab 01.01.2003 passieren, das einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind. Im schlimmsten Fall kann sogar der gesamte Vertrag unwirksam sein! Sie sollten mithin Ihre Verträge den Neuerungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz anpassen!

Anmerkung: Das Schuldrechtsreformgesetz hat auch Auswirkungen auf die Abwicklung und den Vollzug von Grundstückskaufverträgen! Auch hier ist Vorsicht geboten, bevor Sie unnötig Geld verlieren oder rechtliche Probleme bekommen![…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv